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Kassensysteme rechtzeitig an das Finanzamt melden!

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme. Ab Juli 2025 müssen Unternehmen ihre Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler fristgerecht beim Finanzamt melden. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und Manipulationen zu verhindern.

 

Die wichtigsten Fristen auf einen Blick:

 

📆 31. Juli 2025 – Deadline für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 erworben wurden.

 

📆 Ab 1. Juli 2025 – Neue Systeme, Änderungen oder Stilllegungen müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.

 

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) regelt in Deutschland den Schutz vor Manipulationen an Kassensystemen und fördert die Transparenz von Geschäftsvorgängen. Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehung zu verhindern und die steuerliche Kontrolle zu erleichtern.

 

Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Pflicht zur Kassenmeldung: Unternehmen müssen ihre elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt registrieren, was dem Finanzamt einen Überblick über die genutzten Systeme verschafft. Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Regelungen, die auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler einbeziehen.

 

Die Kassenmeldung umfasst die Registrierung sämtlicher elektronischer Aufzeichnungssysteme, einschließlich der TSE, und muss vor der ersten Nutzung eines Kassensystems erfolgen. Änderungen, wie das Außerbetriebnehmen von Systemen oder der Austausch der TSE, sind ebenfalls zu melden. Die Meldung erfolgt elektronisch über das ELSTER-Portal oder (wenn Sie die Speedy-Cloud-TSE-Lösung haben) automatisiert über die fiskaly API.

 

Die Fristen für die Kassenmeldung sind wie folgt: Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Systeme, die nach dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgestattet werden, müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler unterliegen ebenfalls dieser Regelung.

 

Unternehmen, die gegen die Kassenmeldepflicht verstoßen, können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro belegt werden. Um Verzögerungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollten Unternehmen frühzeitig die Kassenmeldung vornehmen und bei Bedarf die fiskaly API zur automatisierten Übermittlung nutzen.

 

Quellen:

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a